Keine Abzugsbegrenzung nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG, wenn aus der Beteiligung keine Einnahmen geflossen sind
Leitsatz
Fließen aus einer Beteiligung i. S. des § 17 EStG keine Einnahmen, kommt die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG nicht in Betracht,
wenn aus der Beteiligung keine Einnahmen geflossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 40 EStG lediglich
zur Hälfte ansetzenden Einnahmen stehen.
Der Senat folgt dem vom BFH entwickelten Grundsätzen zur Auslegung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG gemäß Urteil vom
IX R 42/08 (BFH/NV 2009, 1696).
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1353 Nr. 22 DAAAD-46200
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.02.2010 - 15 K 44/10
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