Keine Aussetzung der Vollziehung wegen eventueller Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags
Leitsatz
Für die Jahre 2007-2009 kommt eine AdV wegen evtl. Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags nicht in Betracht.
Bei der erforderlichen Interessenabwägung hat das Interesse der Ast. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem
öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zurückzustehen.
Der Solidaritätszuschlag hat eine derartige Größenordnung und Bedeutung für die öffentlichen Haushalte, dass ein Wegbrechen
dieser Einnahmen eine Gefährdung der geordneten Haushaltsführung bedeuten würde. Auch das spricht gegen eine AdV.
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1630 Nr. 27 DB 2010 S. 11 Nr. 25 DStRE 2010 S. 1407 Nr. 22 EFG 2010 S. 1438 Nr. 17 FR 2010 S. 6 Nr. 13 StBW 2010 S. 552 Nr. 12 GAAAD-46196
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 27.05.2010 - 12 V 58/10
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