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BGH 16.06.2010 VIII ZR 317/09, NWB 29/2010 S. 2287

Leasingrecht | Bedienung der Leasingraten trotz Mangels des geleasten Autos

Der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, ist erst dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert. Im Streitfall war, wie typischerweise, die Leasinggesellschaft nicht Lieferantin des Leasingfahrzeugs und hatte also nicht für dessen Mangelfreiheit einzustehen, da (ebenfalls leasingtypisch) Ansprüche und Rechte der Leasingnehmerin wegen Fahrzeugmängeln ausgeschlossen und an deren Stelle die Abtretung der Ansprüche und Rechte vereinbart worden war. [i]BGH, Urteil v. 19. 2. 1986 - VIII ZR 91/85Mängel des Leasingfahrzeugs berührten daher nic...

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