Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgabe als Betriebseinnahme; ertragsteuerliche Behandlung der privaten Kfz-Nutzung nach der sogenannten 1 %-Regelung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Verfügungen vom 27. Januar und sowie Eilmitteilung-Nr. 200710050716 vom
Bezug:
Mit seinem bisher amtlich nicht veröffentlichten entschieden, dass die nach der 1 %-Regelung ermittelte Entnahme für die private Pkw-Nutzung bei Landwirten mit Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG nicht um eine fiktive Umsatzsteuer zu erhöhen ist.
Der BFH begründet seine Rechtsauffassung damit, dass sich die Bewertung der privaten Kfz-Nutzung zwar nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG richte, womit in der für die Streitjahre (VZ 2002, 2003) geltenden Fassung die private Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen sei. Das Einschließen der Umsatzsteuer solle dabei verhindern, dass ein Betriebsinhaber hinsichtlich der privaten Nutzung eines Kfz bessergestellt werde als eine Privatperson, die auf die Anschaffung und Nutzung ihres privat genutzten Kfz Umsatzsteuer zu zahlen habe; dieses entspräche auch der Wertung des § 12 Nr. 3 EStG, wonach die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, nicht abgezogen werden dürfe.
Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG greife aber bei einem nach § 24 UStG pauschalierenden Landwirt nicht ein. Anders als ein Regelversteuerer, der bei betrieblichen Ausgaben wegen des Vorsteuerabzugs mit der gezahlten Umsatzsteuer nicht belastet sei, könne ein pauschalierender Landwirt den Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen. Er sei im Unterschied zum Regelversteuerer bei betrieblichen Ausgaben (auch) mit der darin enthaltenen Umsatzsteuer belastet; dem trüge der Betriebsausgabenabzug der gezahlten Umsatzsteuer Rechnung.
Soweit also der Regelversteuerer auf Nutzungsentnahmen Umsatzsteuer zu entrichten habe, werde damit im Ergebnis lediglich der darauf entfallende Vorsteuerabzug rückgängig gemacht, während dem pauschalierenden Landwirt der Vorsteuerabzug von vornherein insgesamt nicht zustünde. Die Unterschiede in der Anwendung des § 12 Nr. 3 EStG seien daher Folge der Unterschiede zwischen Regel- und Pauschalversteuerung bei der Umsatzsteuer und rechtfertigten eine andere Auslegung dieser Vorschrift nicht, womit der pauschalierende Landwirt auf eine Entnahme keine Umsatzsteuer zu entrichten habe.
Ich bitte, das Urteil in allen offenen Verfahren anzuwenden und insbesondere Rechtsbehelfe, die mit Zustimmung der Steuerpflichtigen unter Hinweis auf das o. g. Revisionsverfahren nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO ruhen gelassen worden sind, nunmehr im Sinne des BFH-Urteils zu entscheiden.
OFD Niedersachsen v. - S
2230 - 676 - St
282
Fundstelle(n):
AAAAD-46091