Frage der Steuerbefreiung von durch
privaten Schwimmunterricht erzielten Umsätze
Leitsatz
1. Gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der
RL 2006/112/EG sind die durch den von Privatlehrern erteilten Schulunterricht
erzielten Umsätze steuerbefreit. Soweit Befreiungen nicht hinreichend in
innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind, kann sich der Steuerpflichtige
unmittelbar auf die gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung beziehen.
2. Für die Annahme eines "Schul-
oder Hochschulunterrichts" i.S.v. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und j der RL
77/388/EWG ist entscheidend, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1387 Nr. 22 EFG 2010 S. 1461 Nr. 17 KÖSDI 2010 S. 17146 Nr. 10 UStB 2010 S. 362 Nr. 12 NAAAD-45939
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Finanzgericht Köln, Beschluss v. 31.05.2010 - 4 V 312/10
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