Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung (Befruchtung mit Fremdsamen) als außergewöhnliche
Belastungen abzugsfähig
Leitsatz
Die Kosten für die heterologe künstliche Befruchtung mit Fremdsamen sind bei Vorliegen der Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes
dem Grunde nach als agB i. S. des § 33 EStG anzuerkennen.
Als Krankheit kommt nicht nur die Unfruchtbarkeit der Ehefrau, sondern auch die Sterilität des Ehemannes in Betracht. Denn
die Fortpflanzungsfähigkeit ist für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts gemeinsam für ein eigenes
Kind entscheiden, eine biologisch notwendige Körperfunktion.
Aus der Tatsache, dass die private und die soziale Krankenversicherung für derartige Fälle Leistungsausschlüsse oder –beschränkungen
vorsehen, kann für die „Zwangsläufigkeit” nichts gefolgert werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 82 Nr. 2 EFG 2010 S. 1694 Nr. 20 KÖSDI 2010 S. 17230 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2010 S. 1955 StBW 2010 S. 871 Nr. 19 QAAAD-45925
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 05.05.2010 - 9 K 231/07
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