Rücklage (§ 7 g EStG) für eine atypisch stille Gesellschaft an einem polnischen Unternehmen
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG.
Die vom Stpfl. geplante Investition muss nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt ausreichend konkretisiert sein. Nur der
durch ein ernst gemeintes Investitionsvorhaben ausgelöste Finanzierungsbedarf rechtfertigt die Förderung.
Die Würdigung der Gesamtumstände im Streitfall führt dazu, dass der eingereichte Gesellschaftsvertrag nur zum Schein und
zum Zwecke der Ausnutzung eines Steuersparmodells zu Stande gekommen ist. Gegen die Investitionsabsicht im Streitfall spricht
auch, dass die laut Vertrag vereinbarte Einlage nicht in voller Höhe einbezahlt und der Gesellschaftsvertrag auch ansonsten
nicht durchgeführt worden ist.
Da die Anschaffung von zwei Sattelschleppern und zwei Zugmaschine zu einer wesentlichen Erweiterung des bisherigen polnischen
Betriebes führt, wäre es für die Darlegung der ernstlichen Investitionsabsicht erforderlich gewesen, dass die Fahrzeuge verbindlich
bestellt waren.
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1294 Nr. 21 EFG 2010 S. 1487 Nr. 18 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2011 S. 149 GAAAD-45924
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 05.05.2010 - 9 K 100/08
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