Kein Anspruch des Stpfl. auf jederzeitige Rückgabe von Originalbelegen
Leitsatz
Es ist nicht rechtswidrig, wenn das FA im Einspruchsverfahren eingereichte Belege behält und erst mit dem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens
dem Stpfl. zurück gibt.
Der Stpfl. hat keinen Anspruch darauf, dass ihm das FA jederzeit die von ihm eingereichten Originalunterlagen zurückgibt.
Das gilt insbesondere für die Vorlage von sog. „Urkunden”.
Die Entscheidung darüber, wie lange die Finanzbehörde eingereichte Unterlagen zur Prüfung behält, liegt in ihrem Ermessen.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1852 Nr. 22 MAAAD-45922
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.04.2010 - 7 K 228/08