Keine vierwöchige Vorbereitungsfrist vor der Betriebsprüfung
eines konzernangehörigen Betriebes, sofern es sich dabei um einen
Kleinbetrieb handelt
Leitsatz
1. Mit Anfragen bzw.
Auskunftsverlangen sowie der Aufforderung zur Vorlage bestimmter Unterlagen
tritt der Betriebsprüfer konkret in die Prüfung auch dann ein, wenn
der Steuerpflichtige den Zutritt zum Betrieb und die unmittelbare Sichtung der
Buchhaltung vor Ort rechtswidrig verweigert.
2. Bei konzernangehörigen
Unternehmen, die selbst nicht als Großbetrieb i. S. d. § 5 Abs. 4 S.
2 i. V. m.
§ 3 BpO zu
qualifizieren sind, ist eine vierwöchige Vorbereitungsfrist vor Beginn der
Außenprüfung nicht generell einzuhalten. Im Streitfall war, da es
sich um einen Kleinbetrieb handelt, nach
§ 5 Abs. 4 BpO
eine Vorbereitungsfrist von grundsätzlich zwei Wochen einzuhalten.
3. Ein Antrag auf AdV steht einem
Antrag auf Verlegung des Beginns der Außenprüfung im Sinne des
§ 197 Abs. 2 AO
gleich, wenn der Verwaltungsakt, mit dem der Prüfungsbeginn festgesetzt
wurde, rechtmäßig war.
4. Gegen einen Verwaltungsakt
„Bestimmung des Prüfungsbeginns”, der sich durch Zeitablauf
erledigt hat, ist die Forsetzungsfeststellungsklage gegeben.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1373 Nr. 17 SAAAD-45907
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.06.2010 - 4 K 1511/09
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