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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 29/10 EFG 2010 S. 1456 Nr. 17

Gesetze: UStG 1993 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1UStG 1993 § 4 Nr. 12aUStG 1993 § 9UStG 1993 § 17 Abs. 2 Nr. 3 EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B b

Vorsteuerabzug aus Bauleistungen

Option zur Umsatzsteuer bei Zwischenvermietung eines Gemeindesaales an eine Betriebs-GmbH

Leitsatz

1. Der Verzicht auf die Steubefreiung ist im Falle der Zwischenvermietung eines Gemeindesaales an eine Betriebs-GmbH zulässig, wenn die Optionsbeschränkung des § 9 Abs. 2 UStG 1993 nicht eingreift, da die Nutzungsüberlassung an den Leistungsempfänger auf der Endstufe steuerpflichtig ist.

2. Tritt auf der Endstufe die kurzfristige Vermietung eines Gemeindesaales gegenüber anderen wesentlichen Vertragsleistungen wie der Gestellung von Personal und der Überlassung von Betriebseinrichtungen in den Hintergrund, ist die Raumüberlassung steuerpflichtig, weil sie als Teil einer steuerpflichtigen einheitlichen Leistung und nicht als steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12a UStG zu qualifizieren ist. Die Abgrenzung erfolgt danach, ob die Vereinbarung zur Raumnutzung im Wesentlichen die passive Bereitstellung von Gebäuden oder Flächen gegen eine Vergütung zum Gegenstand hat, die nach dem Zeitablauf bemessen ist, oder ob sie auf die Erbringung einer Dienstleistung gerichtet ist.

3. Die Kurzfristigkeit der Vermietung spricht i. d. R. gegen eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12a UStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 309 Nr. 5
DStZ 2011 S. 181 Nr. 6
EFG 2010 S. 1456 Nr. 17
OAAAD-45904

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.05.2010 - 1 K 29/10

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