Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuerhaftungsbescheid nach Sitzverlegung einer GmbH
Keine konkludente Zuständigkeitsvereinbarung bei Bestreiten eines Zuständigkeitswechsels
Gegen einen von mehreren potenziellen Haftungsschuldners vom örtlich unzuständigen Finanzamt erlassener Haftungsbescheid rechtswidrig
Leitsatz
1. Soll ein Haftungsbescheid gegen den ehemaligen GmbH-Geschäftsführer hinsichtlich Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Gesellschaft
erlassen werden, ist für den Erlass des Haftungsbescheids das FA örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der
durch Gesellschaftsvertrag bestimmte Sitz der GmbH befindet. Das gilt auch dann, wenn die GmbH dort keine Betriebsstätte (mehr)
hatte.
2. Hat nach einer Sitzverlegung der GmbH das neu zuständige Finanzamt seine Zuständigkeit bestritten und die Aktenübernahme
vom bisher zuständigen Finanzamt abgelehnt, ist hierin keine konkludente Zustimmungsgerklärung i.S. von § 26 Satz 2 AO zu
sehen.
3. Der von dem nach der Sitzverlegung der GmbH örtlich unzuständigen Finanzamt erlassene Haftungsbescheid ist auch unter Berücksichtigung
von § 127 AO rechtswidrig und aufzuheben, wenn unter Berücksichtigung des Inhalts der Akten denkbar ist, dass das neu zuständige
Finanzamt hinsichtlich des Auswahlermessens eine andere Entscheidung getroffen und ggf. andere potenzielle Haftungsschuldner
in Anspruch genommen hätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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