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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 783/07

Gesetze: AO § 10, AO § 11, AO § 20 Abs. 1, AO § 20 Abs. 2, AO § 21 Abs. 1, AO § 24, AO § 26 S. 2, AO § 125, AO § 127, AO § 191 Abs. 1, AO § 5, FGO § 102

Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuerhaftungsbescheid nach Sitzverlegung einer GmbH

Keine konkludente Zuständigkeitsvereinbarung bei Bestreiten eines Zuständigkeitswechsels

Gegen einen von mehreren potenziellen Haftungsschuldners vom örtlich unzuständigen Finanzamt erlassener Haftungsbescheid rechtswidrig

Leitsatz

1. Soll ein Haftungsbescheid gegen den ehemaligen GmbH-Geschäftsführer hinsichtlich Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Gesellschaft erlassen werden, ist für den Erlass des Haftungsbescheids das FA örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der durch Gesellschaftsvertrag bestimmte Sitz der GmbH befindet. Das gilt auch dann, wenn die GmbH dort keine Betriebsstätte (mehr) hatte.

2. Hat nach einer Sitzverlegung der GmbH das neu zuständige Finanzamt seine Zuständigkeit bestritten und die Aktenübernahme vom bisher zuständigen Finanzamt abgelehnt, ist hierin keine konkludente Zustimmungsgerklärung i.S. von § 26 Satz 2 AO zu sehen.

3. Der von dem nach der Sitzverlegung der GmbH örtlich unzuständigen Finanzamt erlassene Haftungsbescheid ist auch unter Berücksichtigung von § 127 AO rechtswidrig und aufzuheben, wenn unter Berücksichtigung des Inhalts der Akten denkbar ist, dass das neu zuständige Finanzamt hinsichtlich des Auswahlermessens eine andere Entscheidung getroffen und ggf. andere potenzielle Haftungsschuldner in Anspruch genommen hätte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAD-45900

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Sächsisches FG, Urteil v. 03.11.2009 - 5 K 783/07

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