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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 262/04 (Ez)

Gesetze: EigZulG § 6 Abs. 1 S. 1, EigZulG § 6 Abs. 2 S. 2, EigZulG § 6 Abs. 3, EigZulG § 7 Abs. 1, EStG 1990 § 10e Abs. 1, EStG 1990 § 26 Abs. 1

Eigenheimzulage

Objektverbrauch eines Ehegatten bei Alleineigentum am geförderten Objekt

Leitsatz

1. Miteigentumsanteile von Ehegatten an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück gelten als ein Objekt, solange die Ehegatten die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen.

2. Entfallen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG (hier durch Trennung der Ehegatten), gelten die Miteigentumsanteile wieder als selbstständige Objekte. Der vor der Trennung gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 EigZulG suspendierte Objektverbrauch lebt wieder auf, so dass mit Wegfall der Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung bei jedem Ehegatten Objektverbrauch eintritt. Haben die Ehegatten das Grundstück jedoch von Anfang an zu Miteigentum erworben, ist es gerechtfertigt, den übertragenden Eigentümer ausnahmsweise vom Objektverbrauch zu befreien, sofern im Übertragungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG noch vorliegen.

3. War ein Ehegatte Alleineigentümer des Objekts und hat er als solcher die Eigenheimzulage bzw. die ihr gleichgestellten Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 EStG in Anspruch genommen, ist bei ihm Objektverbrauch eingetreten. Hiervon kann er sich weder durch Übertragung des Alleineigentums auf den anderen Ehegatten noch dadurch befreien, dass zunächst hälftiges Miteigentum begründet und später das Objekt in das Alleineigentum des anderen Ehegatten übertragen wird.

4. Das Alleineigentum eines Ehegatten am geförderten Objekt löst Objektverbrauch bei ihm auch dann aus, wenn von Anfang an beabsichtigt war, Miteigentum zu begründen, die Ehegatten den Bauantrag gemeinsam gestellt und die Herstellungskosten des Objekts gemeinsam getragen haben, jedoch der andere Ehegatte mangels Ersatzanspruchs hinsichtlich der von ihm getragenen Aufwendungen nicht von Anfang an wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer des Objekts geworden ist.

Fundstelle(n):
XAAAD-45898

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Urteil v. 29.10.2009 - 4 K 262/04 (Ez)

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