Objektverbrauch eines Ehegatten
bei Alleineigentum am geförderten Objekt
Leitsatz
1. Miteigentumsanteile von Ehegatten
an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück gelten als ein Objekt,
solange die Ehegatten die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung
erfüllen.
2. Entfallen die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 EStG (hier durch Trennung der Ehegatten), gelten die
Miteigentumsanteile wieder als selbstständige Objekte. Der vor der
Trennung gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 EigZulG suspendierte
Objektverbrauch lebt wieder auf, so dass mit Wegfall der Voraussetzungen zur
Zusammenveranlagung bei jedem Ehegatten Objektverbrauch eintritt. Haben die
Ehegatten das Grundstück jedoch von Anfang an zu Miteigentum erworben, ist
es gerechtfertigt, den übertragenden Eigentümer ausnahmsweise vom
Objektverbrauch zu befreien, sofern im Übertragungszeitraum die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG noch vorliegen.
3. War ein Ehegatte
Alleineigentümer des Objekts und hat er als solcher die Eigenheimzulage
bzw. die ihr gleichgestellten Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 EStG in
Anspruch genommen, ist bei ihm Objektverbrauch eingetreten. Hiervon kann er
sich weder durch Übertragung des Alleineigentums auf den anderen Ehegatten
noch dadurch befreien, dass zunächst hälftiges Miteigentum
begründet und später das Objekt in das Alleineigentum des anderen
Ehegatten übertragen wird.
4. Das Alleineigentum eines Ehegatten
am geförderten Objekt löst Objektverbrauch bei ihm auch dann aus,
wenn von Anfang an beabsichtigt war, Miteigentum zu begründen, die
Ehegatten den Bauantrag gemeinsam gestellt und die Herstellungskosten des
Objekts gemeinsam getragen haben, jedoch der andere Ehegatte mangels
Ersatzanspruchs hinsichtlich der von ihm getragenen Aufwendungen nicht von
Anfang an wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer des Objekts geworden ist.
Fundstelle(n): XAAAD-45898
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Sächsisches FG, Urteil v. 29.10.2009 - 4 K 262/04 (Ez)
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