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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 1096/07 G

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

Abzugsbegrenzung für häusliches Arbeitszimmer – Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit

Leitsatz

  1. Die Qualifizierung als notwendiges Betriebsvermögen und die daraus folgende Steuerbarkeit des Veräußerungsgewinns steht der Einordnung der von dem Stpfl. für seine gewerblichen Zwecke genutzten Räumlichkeiten als häusliches Arbeitszimmer nicht entgegen.

  2. Das häusliche Arbeitszimmer bildet nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn die für das Geschäftsmodell des Stpfl. (Exportberatung und Vermittlung von Maschinen und Anlagen) wesentlichen und prägenden Leistungen größtenteils außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen persönlicher Treffen mit den potentiellen Kunden erbracht werden.

  3. Bewirtungsaufwendungen sind auch bei Rechnungsbeträgen über 200 DM abzugsfähig, soweit auf den ausgestellten Rechnungen lediglich der Name des Bewirtenden fehlt und Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen erstellt worden sind.

  4. Auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, der lediglich eine Vereinfachungsregelung für den Fall der Gaststättenbewirtung darstellt, kann es nicht ankommen, wenn bereits die Anforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG erfüllt sind, Rechnungen vorliegen und die wirtschaftliche Belastung des Stpfl. durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist..

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAD-45890

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.12.2009 - 11 K 1096/07 G

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