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IWB Nr. 13 vom Seite 495

Die neuen Amtshilfebestimmungen im DBA Schweiz

Ende der restriktiven Amtshilfe durch die Schweiz

Michael Bisle

Art. 26 OECD-MA verpflichtet Staaten zum Austausch von Informationen, die für die Umsetzung eines Steuerabkommens oder für die Veranlagung und Durchsetzung von Steuergesetzen in den Vertragsstaaten voraussichtlich von Bedeutung sind (sog. Amtshilfe). Im Juli 2005 wurde Art. 26 OECD-MA um die Abs. 4 und 5 ergänzt. Die Neuregelungen stellen klar, dass ein Staat die Amtshilfe nicht allein deshalb ablehnen darf, weil er kein eigenes steuerliches Interesse an den erbetenen Informationen hat (Abs. 4) oder weil die Information bei einer Bank oder anderen Finanzinstitution liegt (Abs. 5). Neben Österreich, Belgien und Luxemburg hatte auch die Schweiz gegen die geänderten Bestimmungen ursprünglich einen Vorbehalt angebracht, diesen jedoch ebenso wie die anderen Länder im März 2009 wieder zurückgenommen. Der folgende Beitrag zeigt, wie es zu dieser Entwicklung kam und wie der aktuelle Stand der neuen Amtshilfebestimmungen im DBA Schweiz im Verhältnis zu Deutschland ist.

I. Historie

[i]OECD-Bericht „Harmful Tax Competition” von 1998Im Jahr 1998 veröffentlichte die OECD den Bericht „Harmful Tax Competition”, der sich mit den negativen Effekten des globalen Steuerwettbewerbs befasst. Die darin aufgelisteten Kriterien zur Identifizierung eines „tax hav...

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