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Die Vollhafterlösung bei einer GmbH & Co. KG
Handlungs- und Formulierungsvorschläge zur Vermeidung der Jahresabschlusspublizität
Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) v. (BStBl 2006 I S. 2553) gewinnt die Frage von wettbewerbsbedingten Nachteilen durch die Publizität von Jahresabschlussinformationen für mittelständische Unternehmen entscheidend an Relevanz. Die Aufnahme einer natürlichen Person als (zusätzlich) persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft i. S. des § 264a Abs. 1 Nr. 1 HGB verfolgt das Ziel, den Anwendungsbereich der Publizitätsvorschriften nach HGB zu umgehen. Die ergänzenden Vorschriften hinsichtlich der Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung von Kapitalgesellschaften (§§ 264–335 HGB) sind nur auf solche Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG anzuwenden, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern mittelbar oder unmittelbar keine natürliche Person gehört (Herrmann, WPg 2001 S. 271). Mit dem Eintritt einer natürlichen Person als Vollhafter entfällt die Pflicht zur Anwendung dieser Vorschriften (IDW, RS HFA 7, Fachnachrichten Nr. 9, WPg 2008 S. 371). Die größte Wirkung wird mit dieser Vermeidungsstrategie dann erzielt, wenn bestenfalls auch die Publizitätsvorschriften des § 9 PublG nicht g...BGBl 2000 I S. 154