BGH Beschluss v. - IX ZR 99/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main, 10 U 87/05 vom LG Wiesbaden, 9 O 6/04 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.

a) Das Berufungsgericht hat es für möglich gehalten, dass die auf Zahlung von 152.722,88 € gerichtete "Widerklage im Übrigen" insgesamt unbegründet ist, wenn nämlich ein Fehler von Rechtsanwalt Dr. H. nicht festzustellen sein sollte. Unter diesen Umständen durfte ein bejahendes Grundurteil nicht ergehen (vgl. , NJW 2001, 224, 225; v. - VII ZR 220/03; NJW-RR 2005, 928; v. - VII ZR 151/05, NJW-RR 2007, 305, 306). Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverstoß liegt jedoch nicht vor. Er wäre nur in Betracht zu ziehen, wenn das Grundurteil für die wieder eröffnete erste Instanz Bindungswirkung hätte, so dass die Frage nach der Schadensentstehung nicht mehr zu prüfen wäre. Eine derartige Bindungswirkung besteht jedoch nicht. Dies ergibt eine Auslegung des Berufungsurteils unter Berücksichtigung des Inhalts seiner Gründe (vgl. , NJW-RR 2005, 1157, 1158; Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. § 304 Rn. 21): Das Berufungsgericht hat die Bindungswirkung ausdrücklich ausgeschlossen, weil es dem Erstgericht aufgegeben hat zu prüfen, ob Rechtsanwalt Dr. H. überhaupt einen Fehler begangen hat. Zudem verhindert eine Bindungswirkung nicht die Abweisung der Klage, wenn sich erst im Betragsverfahren herausstellt, dass es an einem Schaden fehlt ( IVb ZR 14/85, NJW 1986, 2508; v. aaO).

b) Die vom Berufungsgericht angenommene Pflichtverletzung, die Kläger hätten es unterlassen, im Prozess gegen die Steuerberaterin S. , Rechtsanwalt Dr. H. den Streit zu verkünden, war Streitgegenstand. Der Beklagte hat sich die vom Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vertretene Rechtsansicht zu Eigen gemacht. Im Übrigen hat der Beklagte hierzu auch erstinstanzlich Stellung genommen.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
VAAAD-45676