Räuberische Erpressung: Ausnutzen derselben Bedrohung bei mehreren Einzelakten
Gesetze: § 52 StGB, § 239a StGB, § 253 StGB, § 255 StGB
Instanzenzug: LG Wuppertal Az: 24 KLs 4/09 - 323 Js 220/08 Urteil
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in den Fällen II. 4. bis 6. der Urteilsgründe zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Seine Verurteilung in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe kann indes nicht bestehen bleiben, da das Landgericht das konkurrenzrechtliche Verhältnis der Taten des Angeklagten zum Nachteil des Geschädigten H. rechtlich unzutreffend gewürdigt hat.
3a) Das Landgericht hat festgestellt:
4Nach dem gemeinsamen Tatplan des Angeklagten und seiner Tatgenossen sollten volljährige Personen mit eigenem Girokonto durch Androhung oder Anwendung von Gewalt dazu gebracht werden, gegen ihren Willen Handyverträge abzuschließen. Die danach erlangten Mobiltelefone sollten sie dem Angeklagten übergeben, der sie zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und seines Drogenkonsums an Dritte verkaufen wollte. Nachdem die Komplizen des Angeklagten den Geschädigten H. durch die Androhung von Schlägen in Angst versetzt, in ihre Gewalt gebracht und sodann dem Angeklagten zugeführt hatten, verlangte dieser zunächst, dass der geschädigte Zeuge sich eine - zum Abschluss eines Handyvertrages erforderliche - Bestätigung seiner Sparkasse über das Bestehen eines eigenen Girokontos besorgte. Schon zuvor hatte er erkannt, dass H. nicht freiwillig zu ihm gekommen war und hielt es zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die anderen Tatbeteiligten diesem jedenfalls Gewalt angedroht hatten, um ihn für die Erreichung der gemeinsam geplanten Tatziele gefügig zu machen. Nachdem der Geschädigte die Kontobestätigung erlangt hatte, brachten ihn der Angeklagte und ein weiterer Tatbeteiligter unmittelbar nacheinander in drei Telefonläden. In den ersten beiden Geschäften schloss H. unter dem Eindruck der angedrohten Gewalt gegen seinen Willen nach Anweisung des anwesenden Angeklagten jeweils einen Handyvertrag auf seinen Namen ab. Die beiden ihm überlassenen Mobiltelefone musste er sofort dem Angeklagten aushändigen. In dem dritten Telefonladen lehnte der Angestellte den Abschluss eines Vertrages ab. Danach ließ der Angeklagte den Geschädigten gehen.
5b) Diesen Sachverhalt hat das Landgericht als drei selbständige Taten - als räuberische Erpressung in zwei Fällen und versuchte räuberische Erpressung - gewürdigt. Dies hält hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Beurteilung rechtlicher Überprüfung nicht stand.
6Angesichts des Ausnutzens derselben (vorangegangenen und gegenwärtigen) Bedrohung des Geschädigten mit der Anwendung von (weiterer) Gewalt bei allen drei Einzelakten des Tatgeschehens, stellt sich das Verhalten des Angeklagten insgesamt als eine Tat im Rechtssinne dar. Der Angeklagte hat ferner auch den Tatbestand des § 239 a Abs. 1 StGB verwirklicht, indem er und seine Tatgenossen - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend - sich des Geschädigten bemächtigten, um dessen Sorge um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen. Mit der - durch dieselbe Handlung begangene - Erpressungstat besteht Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 1; Fischer, StGB 57. Aufl. § 239 a Rdn. 21 m. w. N.). Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kommt mit Blick auf § 265 StPO hier nicht in Betracht. Daher ist die Verurteilung insoweit aufzuheben. Allerdings können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bestehen bleiben. Dass das Landgericht die Tat zum Nachteil des Geschädigten M. ebenfalls nicht (auch) als erpresserischen Menschenraub gemäß § 239 a Abs. 1 StGB gewürdigt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
7c) Der Wegfall der in den Fällen II. 1. bis 3. festgesetzten Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Die zugehörigen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei und können aufrechterhalten bleiben.
82. Soweit das Landgericht die - sich nach den getroffenen Urteilsfeststellungen aufdrängende - Prüfung und Entscheidung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, kann das angefochtene Urteil ebenfalls keinen Bestand haben.
9a) Nach den Feststellungen begann der Angeklagte im Alter von 17 Jahren Marihuana zu rauchen. Später nahm er gelegentlich auch Speed und Ecstasy. Nach seinen Angaben in einem früheren Strafverfahren konsumierte er seit dem Jahr 2005 Kokain. Die Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts Landau am verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten wurde nach § 35 BtMG zurückgestellt. Die danach begonnene stationäre Drogentherapie brach der Angeklagte nach einem Monat ab. Eine weitere, nach erneuter Zurückstellung der Strafvollstreckung begonnene (ambulante) Drogentherapie scheiterte. Der Angeklagte selbst hält sich für drogensüchtig. Seinen Anteil an den Erlösen der Handyverkäufe verwendete er - wie die Strafkammer im angefochtenen Urteil "zu Gunsten des Angeklagten unterstellt" hat - auch zur Finanzierung seines Drogenkonsums.
10b) Danach war die Prüfung unerlässlich, ob die gegenständlichen Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und ob auch die weiteren Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Den bisher getroffenen Feststellungen ist insoweit nicht zu entnehmen, dass die Maßregelanordnung jedenfalls deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (§ 64 Satz 2 StGB) fehlt. Solches folgt insbesondere nicht schon ohne weiteres daraus, dass der Angeklagte zwei frühere Drogentherapien abgebrochen hat, zumal diese nicht im Maßregelvollzug durchgeführt wurden und eine davon überdies eine ambulante Maßnahme war. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; NStZ-RR 2009, 48 m. w. N.). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).
11Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung in den Fällen II. 4. bis 6. der Urteilsgründe auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Diese können deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen bleiben.
123. Zur Prüfung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO).Der neue Tatrichter wird im Falle der Anordnung dieser Maßregel gegen den Angeklagten nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel zu befinden haben. Bei Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe wird es für dessen Berechnung notwendig sein, die für den Angeklagten voraussichtlich erforderliche Therapiedauer zu bestimmen (vgl. BGH NStZ 2008, 28).
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QAAAD-45643