1) Die Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker hat erst dann zu erfolgen, wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten
erfolglos geblieben ist oder als nicht zweckmäßig erscheint.
2) Der Schenker kann auch dann noch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, wenn nach
einer zwischenzeitlichen Herabsetzung und Erstattung einer ursprünglich festgesetzten und gezahlten Schenkungsteuer nach §
29 ErbStG anschließend eine erneute Festsetzung auf den ursprünglichen Steuerbetrag erfolgt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1434 Nr. 17 JAAAD-45599