Wesentliche Beteiligung für eine juristische Sekunde
Leitsatz
1) Im Rahmen des § 17 Abs. 1 EStG kommt es nicht auf die Dauer der Beteiligung an, sondern nur darauf, dass der Steuerpflichtige
einmal innerhalb der letzten fünf Jahre - und sei es nur für eine juristische Sekunde - wesentlich beteiligt war.
2) Eine wesentliche Beteiligung liegt danach auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Zuge einer einheitlichen Vertragsurkunde
zunächst eine wesentliche Beteiligung übernimmt und diese durch Kapitalerhöhung eine juristische Sekunde später wieder verliert.
3) Für die Beurteilung spielt es keine Rolle, dass die übernommenen GmbH-Anteile Anteile einer sog. Mantelgesellschaft waren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AG 2010 S. 783 Nr. 21 BB 2010 S. 1309 Nr. 22 DStRE 2010 S. 1231 Nr. 20 EFG 2010 S. 1499 Nr. 18 EStB 2010 S. 460 Nr. 12 GmbHR 2010 S. 891 Nr. 16 KÖSDI 2010 S. 17106 Nr. 9 RAAAD-45592
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