1. Im Streitfall ergeben sich aus dem
Vertrag über die Gründung der GbR keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Kläger einen bislang gesondert geführten Betrieb in die neue
Gesellschaft übertragen hat. Auch wenn der Gegenstand des Unternehmens der
GbR als Betrieb eines Biergartens bezeichnet wird, ist nicht ersichtlich, dass
der Kläger irgendwelche Vermögenswerte, die für den Betrieb des
Biergartens erforderlich sind, in die GbR eingebracht hat. Anhaltspunkte
für einen Übergang von Wirtschaftsgütern, die einem Biergarten
zuzuordnen sind, ergeben sich weder aus dem Vertrag noch aus dem sonstigen
Vorbringen des Klägers.
2. Zutreffend hat das FA die Hingabe
des Wirtschaftsguts Firmenwert als tauschähnlichen Umsatz gesehen, da dem
Kläger dadurch die Beteiligung an der Gesellschaft verschafft worden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung erbringt ein Unternehmer Leistungen gegen
Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn zwischen ihm und dem
Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen
unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so
dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist.
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