Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer ohne gleichzeitiges Dienstverhältnis
Leitsatz
Bei der Unterscheidung des § 12 Nr. 5 EStG i. d. F. vom zwischen Aufwendungen für die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses
stattfindende erstmalige Berufsausbildung einerseits (hier: Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer) und sonstigen als Werbungskosten
abziehbaren Fortbildungskosten andererseits handelt es sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche, im gesetzgeberischen
Ermessensspielraum liegende Typisierung.
Ein die unechte Rückwirkung des § 12 Nr. 5 EStG i. d. F. vom im Veranlagungszeitraum 2004 rechtfertigendes überwiegendes
Gemeinwohlinteresse folgt aus der vom Gesetzgeber nicht gewollten Rechtsprechungsänderung.
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Fundstelle(n): WAAAD-45560
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2009 - 14 K 2361/06 F