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Umsatzsteuer | Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung ab dem
Das BMF hat zur Anwendung des § 18a UStG hinsichtlich des Verfahrens zur Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung nach dem Stellung genommen ( NWB KAAAD-45081).
§ 18a UStG wurde zunächst mit Wirkung zum geändert. Steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. von § 3a Abs. 2 UStG, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, sind ab in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Ferner wurde § 18a UStG durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben mit Wirkung zum neu gefasst. Danach ist die Zusammenfassende Meldung monatlich abzugeben, wenn die ...