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Lohnsteuerpauschalierung von Direktversicherungen: Keine Durchschnittsberechnung bei fortgeführten Verträgen nach Arbeitgeberwechsel
Beiträge zu Alt-Direktversicherungen können nach Maßgabe von § 40b EStG pauschal lohnversteuert werden. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers mit einem Pauschsteuersatz von 20 % der Beiträge erheben. Dies gilt allerdings nur, soweit die zu besteuernden Beiträge des Arbeitgebers 1.752 € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht übersteigen. Wird dieser Grenzbetrag überschritten, scheidet eine Lohnsteuerpauschalierung für die übersteigenden Beiträge grundsätzlich aus. Eine Ausnahme ergibt sich bei Gruppenversicherungen.
Danach gilt als Beitrag für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt. Arbeitnehmer, für die Beiträge von mehr als 2.148 € im Kalenderjahr geleistet werden, sind nicht einzubeziehen. Im Ergebnis erlaubt die Durchschnittsberechnung damit, höhere Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer mit geringeren zu kompensieren. Als Voraussetzung müssen aber mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag versichert sein.
Direktversicherungen, die nach einem Wechsel des ...