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NWB-EV Nr. 7 vom Seite 224

Finanzierung des Heimaufenthalts eines Ehepartners

Ausmaß der ehelichen Solidarität

von Anke Schmidt-Graumann, Bonn

Krankheits- und/oder altersbedingt kann sich die Situation ergeben, dass sich ein Ehepaar, ohne dass eine Trennungs- oder Scheidungsabsicht besteht, räumlich trennen muss, weil ein Ehepartner vollstationärer Pflege bedarf. Die gesundheitlichen und/oder altersbedingten Beeinträchtigungen erschweren nicht nur das Zusammenleben, sondern haben gravierende finanzielle Konsequenzen zur Folge.

I. Finanzierungsbedarf

Das Familieneinkommen, das bisher der Finanzierung des gemeinsamen Haushalts diente, muss sowohl die bisherigen Aufwendungen des in der Ehewohnung verbleibenden Ehepartners als auch die für den Heimaufenthalt anfallenden Heimkosten decken.

Der Bedarf des in der Wohnung verbleibenden Ehepartners wird in der Regel in den Kosten für

  • die Ehewohnung,

  • die Ernährung,

  • Bekleidung

  • und Versicherungsaufwendungen

bestehen. Häufig besteht darüber hinaus ein Bedarf an altersbedingten Unterstützungsleistungen, die erforderlich sind, um einen Heimaufenthalt zu vermeiden.

Der im Heim lebende Ehepartner bedarf der Kosten für

  • die Heimunterbringung sowie

  • eines angemessenen Taschengelds für solche Aufwendungen, die nicht Bestandteil der Versorgung im Heim sind und nicht durch das Heimentgelt vergütet werden.

D...

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