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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 2699/06 EFG 2010 S. 1491 Nr. 18

Gesetze: EStG § 9; EStG § 12 Nr. 4

Strafverteidigungskosten wegen Vorteilsannahme keine Werbungskosten

Leitsatz

Die Vorteilsannahme ist nicht allein deshalb eine berufsbezogene Straftat (die zum Abzug von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten führen könnte), weil sie nur aufgrund der beruflichen Stellung des Angeklagten verübt werden kann. Vielmehr erfolgt die Vorteilsannahme gerade nicht in Ausübung der Dienstpflichten, so dass der Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist.

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 2224 Nr. 37
DStRE 2011 S. 209 Nr. 4
EFG 2010 S. 1491 Nr. 18
LAAAD-45393

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.04.2010 - 4 K 2699/06

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