Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: VGH Bayern, VGH 14 B 09.251 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; Fachpresse: nein
Gründe
Die Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
1. Das Dienstverhältnis des Klägers als Soldat auf Zeit endete mit Ablauf des . Nachdem ihm die Beklagte zunächst durch Bescheid vom für die Dauer von zwei Jahren Übergangsgebührnisse in Höhe von 75% der Dienstbezüge des letzten Monats bewilligt hatte, setzte sie durch Bescheid vom den Bemessungssatz auf 60% herab. Damit trug die Beklagte einer am in Kraft getretenen Gesetzesänderung Rechnung. Mit weiterem Bescheid vom setzte die Beklagte das anrechenbare Erwerbseinkommen des Klägers geringfügig neu fest, ohne dass sich daraus eine Änderung des Bemessungssatzes von 60% ergab.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom mit dem Ziel erhoben, dass der ursprüngliche Bescheid vom wieder Geltung erlangt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil heißt es, durch die Anfechtung des Bescheids vom könne der Kläger keine Überprüfung des Bemessungssatzes von 60% erreichen. Insoweit stelle dieser Bescheid lediglich eine wiederholende Verfügung ohne Regelungscharakter dar. Der Bemessungssatz sei bereits durch den Bescheid vom rechtsverbindlich festgesetzt worden; dieser Bescheid sei in Bestandskraft erwachsen. Die Auslegung des Bescheids vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ergebe, dass die Beklagte nicht in eine erneute sachliche Prüfung des Bemessungssatzes eingetreten sei.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wirft der Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
ob eine Behörde ihren ersten Änderungsbescheid aufhebt, wenn sie während des Laufs der Widerspruchsfrist gegen diesen Bescheid einen weiteren Änderungsbescheid mit gleichem Regelungsbestand erlässt, in dem sie ausschließlich auf den ursprünglich erlassenen Bescheid Bezug nimmt, sodass der zweite Änderungsbescheid angegriffen werden muss, um die Wirkungen des Ursprungsbescheids zu erhalten.
Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil sie weder von entscheidungserheblicher Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits noch einer allgemeinen, über den Einzelfall hinausgehenden Klärung zugänglich ist (vgl. BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.; stRspr).
Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs, an die der Senat mangels durchgreifender Rügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist (vgl. BVerwG 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 11), handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom hinsichtlich der Festlegung des Bemessungssatzes von 60% gerade nicht um einen "zweiten Änderungsbescheid". Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom dahingehend ausgelegt, dass die Beklagte den Änderungsbescheid vom lediglich hinsichtlich der Höhe des anrechenbaren Erwerbseinkommens des Klägers geringfügig geändert, den Bemessungssatz von 60% aber ungeprüft zugrunde gelegt hat.
Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsfähig, weil nicht generell, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden kann, ob ein Bescheid eine durch Verwaltungsakt getroffene Regelung inhaltlich ändert, sie nach erneuter sachlicher Prüfung im Ergebnis bestätigt oder ohne Prüfung darauf verweist. Hierfür kommt es auf den Erklärungsinhalt des Bescheids an, der durch fallbezogene, die konkreten Umstände in den Blick nehmende Auslegung nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist ( BVerwG 7 C 3.08 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 51 Rn. 13 f.; stRspr).
Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Auslegung der behördlichen Erklärungen im Bescheid vom und im Widerspruchsbescheid vom angenommen, die Beklagte habe keine erneute Entscheidung über den Bemessungssatz getroffen, sondern lediglich einen Hinweis auf dessen rechtsverbindliche Festsetzung in dem Bescheid vom gegeben. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof gegen einen Auslegungsgrundsatz verstoßen haben könnte. Vielmehr stellt sie der Auffassung des Gerichts lediglich eine andere, dem Kläger naturgemäß günstigere Auffassung gegenüber, ohne auf die Erwägungen des Berufungsurteils einzugehen.
Im Übrigen stellt auch der Kläger nicht in Frage, dass die gesetzliche Neuregelung des Bemessungssatzes für Übergangsgebührnisse auf ihn Anwendung findet (§ 11 Abs. 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes i.d.F. des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vom , BGBl. I S. 1234). Die Behauptung, die Neuregelung verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, hat er nicht näher begründet. Es handelt sich um einen Fall der sog. unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung. Diese ist in Bezug auf Versorgungsanwartschaften regelmäßig nur dann unzulässig, wenn sie allgemein oder für bestimmte Personengruppen zu unzumutbaren Härten führt (vgl. BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 S. 6).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstelle(n):
BAAAD-45392