Teilweise stattgebender Änderungsbescheid während des Klageverfahrens führt insoweit zur Unzulässigkeit der Klage
Kindergeld für volljähriges, selbstständig tätiges Kind
Prozesskostenhilfe nur, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat
Leitsatz
1. Gibt die Familienkasse dem Kindergeldantrag des Klägers während des gerichtlichen Verfahrens durch einen Änderungsbescheid,
der zum Gegenstand des Klageverfahrens wird, teilweise statt, so wird die Klage insoweit unzulässig, wenn der Kläger trotz
richterlichen Hinweises nicht die Erledigung der Hauptsache erklärt, sondern seinen Klageantrag in vollem Umfang aufrecht
erhält.
2. Ein Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind besteht nicht, wenn es zwar mit seinen Einkünften aus einer selbstständigen
Tätigkeit den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG unterschreitet, jedoch keinen Berücksichtigungstatbestand des §
32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG erfüllt.3
3. Nach § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint.
Tatbestand
Fundstelle(n): DAAAD-45254
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 11.06.2010 - 5 K 424/06 (Kg)
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.