Erlass von Grundsteuer bei strukturellem Leerstand
Änderung des § 33 GrStG durch das JStG 2009 ist verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Die mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2009 vom für das Kalenderjahr 2008 eingeführte Änderung des § 33 GrStG
verstößt weder bei Anwendung des im Vordringen befindlichen dispositionsbezogenen Rückwirkungsbegriffs noch bei Zugrundelegung
der traditionellen, zwischen der sog. echten und unechten Rückwirkung unterscheidenden Dogmatik gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip
abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes, der es grundsätzlich verbietet, rückwirkend belastende Steuergesetze zu erlassen.
2. Anknüpfungspunkt des § 33 GrStG ist eine – vom Steuerschuldner nicht zu vertretende – Ertragsminderung. Deshalb fehlt es
typischerweise an einer Disposition, die der Änderung des § 33 GrStG entgegenstehen könnte. Insoweit stellt sich die Frage
einer Rückwirkungsproblematik nach der neueren Dogmatik von vornherein nicht.
3. Der Umstand, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 GrStG i. V. m. § 34 GrStG ein Rechtsanspruch auf Grundsteuererlass
besteht, ändert nichts an dem Charakter dieser Vorschriften als Billigkeitsnormen.
4. Die Änderung des § 33 GrStG durch das JStG 2009 verletzt weder das Eigentumsrecht betroffener Steuerpflichtiger, noch verstößt
sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
5. Selbst wenn man eine Verfassungswidrigkeit des Einheitswertverfahrens oder der Grundsteuer annimmt, ergibt sich daraus
nicht zugleich die Verfassungswidrigkeit von § 33 GrStG n. F.
6. Die Finanzbehörden sind nicht zur Erstellung eigener Mietspiegel verpflichtet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1813 Nr. 21 TAAAD-45253
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