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FG München Urteil v. - 10 K 1056/09 EFG 2010 S. 1779 Nr. 21

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5

Keine Dienstreisegrundsätze für Berufsschulfahrten bei an die Arbeitsstätte angeschlossener Berufsschule

Leitsatz

Fahrtkosten eines Auszubildenden zur Berufsschule sind wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Berufsschule an seine regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz des Ausbildungsbetriebs angeschlossen ist (im Streitfall: Krankenhaus mit angeschlossener Krankenpflegeschule). Auch Verpflegungsmehraufwendungen können für die Berufsschultage nicht berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1779 Nr. 21
PAAAD-45250

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FG München, Urteil v. 04.05.2010 - 10 K 1056/09

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