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FG München Urteil v. - 4 K 2880/05 EFG 2010 S. 1744 Nr. 20

Gesetze: VersStG § 1 Abs. 2 S. 1VersStG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1AO § 12AO § 168 Richtlinie 88/357/EWG Art. 25 Richtlinie 88/357/EWG Art. 2 Buchst. d

Garantie-Versicherung für Werk im Ausland unterliegt VersSt

Leitsatz

Bezieht sich die von einem inländischen Unternehmen in Zusammenhang mit der Errichtung einer Industrieanlage in Norwegen abgeschlossene Garantie-Versicherung nicht physisch unmittelbar auf die Anlage, sondern dient dem Schutz vor etwaigen nach Werksabnahme während der Garantieperiode entstandenen Schadensersatzansprüchen, unterliegt die Garantie-Versicherung gem. § 1 Abs. 2 S. 1 VersStG und auch gem. Art. 25 i. V. m. Art. 2 Buchst. d Richtlinie 88/357/EWG der Versicherungsteuer, da sich die Belegenheit des Risikos am Ort des Sitzes des Versicherungsnehmers und nicht bei der nur vorübergehend bestehenden Montage-Betriebsstätte in Norwegen befindet, auch wenn dieser die Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben zugerechnet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 1524 Nr. 24
EFG 2010 S. 1744 Nr. 20
UVR 2010 S. 237 Nr. 8
EAAAD-45245

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FG München, Urteil v. 21.04.2010 - 4 K 2880/05

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