Höhe der Zinseinkünfte bei unverzinslich gestundeter Kaufpreisforderung mit Wertsicherungsklausel
Leitsatz
1. Zahlungen im Rahmen eines von vornherein unverzinslich gestundeten Teils einer aufgrund unterschiedlicher Interessen ermittelten
Kaufpreisforderung mit Wertsicherungsklausel, die ausschließlich im Hinblick auf die Geldentwertung geleistet werden, haben
Zinscharakter und sind mit diesen wirtschaftlich gleichzusetzen.
2. Darüber hinaus ist nicht noch eine Abzinsung gem. § 12 Abs. 3 BewG vorzunehmen, um den gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen
Zinsanteil zu ermitteln.
Fundstelle(n): BB 2010 S. 2142 Nr. 36 EFG 2010 S. 1506 Nr. 18 KÖSDI 2010 S. 17182 Nr. 11 KAAAD-45243
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FG des Saarlandes, Urteil v. 15.04.2010 - 1 K 1237/05
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