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FG München Urteil v. - 13 K 3609/07 EFG 2010 S. 1704 Nr. 20

Gesetze: EStG 1997 § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG 1997 § 3c Abs. 2EStG 1997 § 52 Abs. 1EStG 1997 § 52 Abs. 4a Nr. 2EStG 1997 § 52 Abs. 8a i.d.F. StSenkG EStG 2009 § 52 Abs. 4d Nr. 2 S. 1 EG Art. 56 EG Art. 58 EG Art. 234 Abs. 2 GGArt. 100 Abs. 1 FGO § 74

EG-Rechtwidrigkeit der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf Veräußerungsgewinne bzw. -verluste mit ausländischen Aktien in 2001

Halbeinkünfteverfahren erst nach Saldierung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten bei § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG

Leitsatz

1. Die Beschränkung der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens für Betriebsvermögensmehrungen und -minderungen aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Körperschaften im Vz 2001 verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG). Damit sind § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a und auch § 3c Abs. 2 S. 1 EStG in 2001 nicht anzuwenden, woraus folgt, dass Betriebsvermögensmehrungen und -minderungen aus der Veräußerung von Auslandsaktien jeweils in voller Höhe zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung der Gewinne aus der Veräußerung in hälftiger Höhe und die Berücksichtigung der Verluste in voller Höhe verstößt gegen eine europarechtliche Lösung des Konflikts mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Anschluss an STEKO Industriemontage GmbH; ).

2. Die Nichtanwendung des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG aufgrund der Verletzung des Art. 56 EG gilt auch für im Wirtschaftsjahr 2000/2001 vorgenommene Teilwertabschreibungen von Auslandsaktien.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1704 Nr. 20
AAAAD-45242

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FG München, Urteil v. 30.03.2010 - 13 K 3609/07

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