Mögliche Verfassungswidrigkeit der unbefristeten Erhebung des Solidaritätszuschlags
Leitsatz
1. Bei der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache ist auch zu berücksichtigen, dass das angewendete Gesetz möglicherweise
verfassungswidrig ist. Allerdings ist die Rechtslage im Rahmen der Kostenentscheidung nicht eingehend zu prüfen.
2. Im Streitfall sah das FG die gegenseitige Kostenaufhebung als ermessensgerecht an, da völlig offen sei, wie das BVerfG
über die ihm vom (Az. 7 K 143/08) vorgelegte Frage, ob der Solidaritätszuschlag
als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer angesichts seiner Unbefristetheit verfassungswidrig ist, entscheiden
werde.
Fundstelle(n): PAAAD-45237
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Thüringer FG, Beschluss v. 01.03.2010 - 2 K 816/09
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