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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 921/07 EFG 2010 S. 1264 Nr. 15

Gesetze: UStG 1999 § 17 Abs. 1UStG 1999 § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 GmbHG § 32a

Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit von Mietforderungen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen

Eigenkapital ersetzender Charakter der Nutzungsüberlassung

Leitsatz

1. Eine Forderung ist nicht bereits dann uneinbringlich i. S. d. § 17 UStG, wenn der Schuldner – aus welchen Gründen auch immer – bei Fälligkeit nicht zahlt.

2. „Uneinbringlich” ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit weder rechtlich noch tatsächlich durchsetzen kann.

3. Ein Fall der Uneinbringlichkeit aus Rechtsgründen liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Eingang der Forderung deswegen verzögert, weil sich der Gläubiger zur Beitreibung der Forderung eines Klageverfahrens bedienen muss.

4. Aus der bloßen Überschuldung der Schuldnerin und dem etwaigen Eigenkapital ersetzenden Charakter der Mietforderung kann nicht auf eine Uneinbringlichkeit der Mietforderungen i S. d. § 17 UStG geschlossen werden.

5. Die Uneinbringlichkeit einer Forderung aus tatsächlichen Gründen setzt grundsätzlich voraus, dass die Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers gegen den Schuldner erfolglos gewesen sind bzw. objektiv feststeht, dass der Schuldner vorläufig nicht mehr zahlen kann. Wenn der Schuldner die Zahlung lediglich über einen längeren Zeitraum verweigert, liegt Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 UStG nicht zwingend vor.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 105 Nr. 2
EFG 2010 S. 1264 Nr. 15
LAAAD-45234

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Thüringer FG, Urteil v. 01.12.2009 - 3 K 921/07

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