Bestandskraft eines Kindergeldaufhebungsbescheids nach
Rücknahme des ursprünglich eingelegten Einspruchs trotz fehlenden
Hinweises auf das wegen der Berücksichtigung von
Sozialversicherungsaufwendungen beim BVerfG anhängige Verfahrens
Leitsatz
Wird eine Kindergeldfestsetzung wegen
Überschreitens des maßgeblichen Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4
S. 2 EStG aufgehoben und der dagegen eingelegte Einspruch aufgrund des zwei
Tage vor der Veröffentlichung der – die Abzugsfähigkeit der
Aufwendungen für die gesetzliche Sozialversicherung im Rahmen der
Grenzbetragsermittlung für zulässig erklärenden –
BVerfG-Entscheidung (2 BvR 167/02) erstellten und die damalige Rechtslage
beinhaltenden Schreibens der Familienkasse, das keinen Hinweis auf die
Anhängigkeit des Verfahrens beim BVerfG enthielt, zurückgenommen,
kann der bestandskräftige Aufhebungsbescheid – nach Nichtgreifens
einer Korrekturnorm nach §§ 172ff. AO bzw. § 70 Abs. 4 EStG
– nicht wegen fehlendem Hinweis auf das anhängige BVerfG-Verfahren
geändert werden (hier: Rücknahme nach Veröffentlichung der in
den gängigen Medien zitierten und besprochenen BVerfG-Entscheidung).
Fundstelle(n): HAAAD-45231
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Sächsisches FG, Urteil v. 12.10.2009 - 4 K 1034/06 (Kg)
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