Verwirkung des Rechts auf Änderung vorläufig ergangener Steuerbescheide
Leitsatz
1. Das Recht zur Änderung der wegen der Ungewissheit über das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht gem. § 165 Abs. 1 AO
vorläufig erlassenen Einkommensteuerbescheide ist nicht deshalb verwirkt, weil der Steuerpflichtige allein aus dem – vermutlich
versehentlichen – Ergehen der nachfolgenden Einkommensteuerbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk auf die Beseitigung der Unsicherheit
hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen hat.
2. Behauptet der Steuerpflichtige, das FA in einem Gespräch vom Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht überzeugt zu haben,
kann ein Antrag auf Aufhebung der Vorläufigkeitsvermerke für die Vorjahre ein Indiz für ein solches Gespräch sein.