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BMF 15.06.2010 IV D 3 -S 7427 /08/10003-03, BBK 13/2010 S. 584

Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG ab

Das zu den ab Juli 2010 geltenden Neuregelungen bei der Zusammenfassenden Meldung Stellung genommen (ZM, § 18a UStG):

Durch das JStG 2009 gilt bereits seit eine erweiterte Meldepflicht bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen i. S. von § 3a Abs. 2 UStG, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und für die der im anderen Mitgliedsstaat ansässige Leistungsempfänger die USt dort schuldet. Seit dem gilt eine neue Abgabefrist: [i]Abgabe bis 25. des FolgemonatsDanach ist die ZM monatlich bis zum 25. des Folgemonats abzugeben, wenn die Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen und Lieferungen i. S. von § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte im Quartal 100.000 € übersteigen.

[i]Inhalt des BMF-SchreibensDas BMF erläutert die Neuregelungen, insbesondere die Abgabefrist, den ...

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