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BAG 15.12.2009 9 AZR 887/08, BBK 13/2010 S. 588

Bezahlter Urlaub: Berücksichtigung laufender Prämien und Definition betrieblicher Übung

Bei der Berechnung des während des Urlaubs weiterzuzahlenden Arbeitslohns (Urlaubsentgelt) sind alle in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn gezahlten Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Überstundenvergütungen . Das festgestellt, dass Prämien bei der Berechnung des Urlaubsentgelts mit einzubeziehen sind, soweit sie nicht Einmalzahlungen, sondern Gegenleistungen für erbrachte Tätigkeiten darstellen .

Dies gilt selbst dann, wenn – wie im Urteilsfall – im geltenden [i]BUrlG geht Manteltarifvertrag vorManteltarifvertrag diese Prämien bei der Berechnung des Urlaubsentgelts herauszunehmen sind. Denn einzelne zentrale Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes können nicht durch Regelungen der Tarifvertragsparteien zugunsten oder zuungunsten des Arbeitnehmers ausgehebe...

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