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BMF 15.06.2010 IV D 3 - S 7427/08/10003-03, NWB 26/2010 S. 2037

Umsatzsteuer | Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen

Mit hat sich die Verwaltung jetzt zu den einzelnen Neuregelungen in § 18a UStG geäußert. Das BMF-Schreiben gilt für Umsätze, die nach dem getätigt werden. Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist die Zusammenfassende Meldung grds. monatlich abzugeben. Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 100.000 € beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden. Nimmt der Unternehmer die Quartalsregelung nicht in Anspruch, hat er dies gegenüber dem BZSt anzuzeigen. Die Zusammenfassende Meldung ist bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres zu übermitteln, wenn steuerpflichtige sons...

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