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NWB Nr. 26 vom Seite 2074

Die Teilnahme des Beraters an einer Gremiumssitzung

Zur Notwendigkeit der Einholung eines Einverständnisses

Dr. Nikolaus Kastenbauer

Die Tendenz, einen Berater zu einer Gremiumssitzung hinzuzuziehen, steigt. Jüngst hatte das Bundesarbeitsgericht (s. u.) über die Teilnahme eines Rechtsanwalts als Berater bei einem Wahlvorstand und die damit einhergehende Kostentragungspflicht des Arbeitgebers zu entscheiden. Und auch im Rahmen von Gesellschafterversammlungen kommt die Teilnahme etwa eines Steuerberaters in Betracht. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sollen nachfolgend erläutert werden.

I. Die Beiziehung des Beraters im Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der für eine Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG bei der Durchführung seiner Aufgaben einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuziehen kann, wenn dies vorher mit dem Arbeitgeber vereinbart worden ist ( NWB AAAAD-38059). Fehlt eine solche Vereinbarung, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

1. Beiziehungsmöglichkeit eines Sachverständigen im Arbeitsrecht

[i]Prinzipielle Möglichkeit der Hinzuziehung für den Betriebsrat Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, sowei...

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