Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Teilnahme des Beraters an einer Gremiumssitzung
Zur Notwendigkeit der Einholung eines Einverständnisses
Die Tendenz, einen Berater zu einer Gremiumssitzung hinzuzuziehen, steigt. Jüngst hatte das Bundesarbeitsgericht (s. u.) über die Teilnahme eines Rechtsanwalts als Berater bei einem Wahlvorstand und die damit einhergehende Kostentragungspflicht des Arbeitgebers zu entscheiden. Und auch im Rahmen von Gesellschafterversammlungen kommt die Teilnahme etwa eines Steuerberaters in Betracht. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sollen nachfolgend erläutert werden.
I. Die Beiziehung des Beraters im Arbeitsrecht
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der für eine Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG bei der Durchführung seiner Aufgaben einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuziehen kann, wenn dies vorher mit dem Arbeitgeber vereinbart worden ist ( NWB AAAAD-38059). Fehlt eine solche Vereinbarung, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
1. Beiziehungsmöglichkeit eines Sachverständigen im Arbeitsrecht
[i]Prinzipielle Möglichkeit der Hinzuziehung für den Betriebsrat Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, sowei...