Unbare Altenteilsleistungen sind
mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen.
Für den Nachweis ihrer
Höhe gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze.
Wird ein Nachweis nicht
geführt, ist die Höhe der Aufwendungen i.d.R. zu schätzen.
Insoweit kann die Sachbezugsverordnung als geeigneter
Schätzungsmaßstab herangezogen werden.
Die Bewertung unbarer
Altenteilsleistungen mit den amtlichen Sachbezugswerten setzt indes voraus,
dass die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende
Sachbezugsverordnung derartige Werte als Schätzungsmaßstab zur
Verfügung stellt.
Stehen amtliche Sachbezugswerte
als Schätzungsmaßstab nicht zur Verfügung, sind die unbarer
Altenteilsleistungen nach allgemeinen Grundsätzen zu schätzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 75 Nr. 2 EFG 2010 S. 1610 Nr. 19 YAAAD-45046
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.03.2010 - 4 K 18/08
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