Zur Einreihung eines Adapters in die Kombinierte Nomenklatur anhand seiner Funktionsweise
Leitsatz
Ein Adapter der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, der die Funktion der Herstellung einer elektrischen Verbindung zwischen der Programmiermaschine und den zu programmierenden Bausteinen und die Funktion des Festhaltens des Programmierprozesses, der später abgerufen werden kann, ausübt, erfüllt die in Buchst. c der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom geänderten Fassung genannte Voraussetzung und ist als "Einheit" einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die Position 8471 dieser Nomenklatur einzureihen, sofern seine Hauptfunktion darin besteht, eine Datenverarbeitung vorzunehmen. Ist diese Funktion nicht gegeben, so ist ein solcher Adapter als "Teil" oder "Zubehör" einer Maschine in die Position 8473 der genannten Nomenklatur einzureihen, wenn er entweder für das Funktionieren der Maschine unabdingbar ist oder wenn es sich um einen Ausrüstungsgegenstand, der diese Maschine für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, oder um eine Vorrichtung handelt, mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschine stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann; dies ist vom vorlegenden Gericht zu prüfen. Kann der Adapter in keine der beiden vorgenannten Positionen eingereiht werden, so ist er als "Elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen" anzusehen und deshalb in die Position 8536 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Instanzenzug:
Gründe
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (ABl. L 327, S. 1) geänderten Fassung.
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Data I/O GmbH (im Folgenden: Data I/O) und dem Hauptzollamt Hannover, vormals Bundesfinanzdirektion Südost, wegen der zolltariflichen Einreihung eines Adapters, der einen Memory Chip enthält und dazu dient, die Verbindung zwischen einer automatischen Programmiermaschine und den zu programmierenden elektronischen Bausteinen herzustellen.
Rechtlicher Rahmen
Die KN
Das am in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) sowie das dazugehörige Änderungsprotokoll vom wurden im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom (ABl. L 198, S. 1) angenommen.
Die durch die Verordnung Nr. 2658/87 geschaffene KN beruht auf dem HS, dessen Positionen und sechsstellige Unterpositionen sie übernimmt. Anhang I dieser Verordnung wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften jährlich aktualisiert. Mit der Verordnung Nr. 1810/2004 erließ sie eine ab anwendbare vollständige Fassung der KN.
Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. In Titel I ("Allgemeine Vorschriften") dieses Teils heißt es unter A ("Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]"):
"Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
...
3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.
..."
Teil II der KN enthält einen Abschnitt XVI, dem folgende Anmerkungen vorangestellt sind:
"...
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Positionen 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen:
a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8485, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind;
...
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammenarbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff 'Maschinen' alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art."
Zu Abschnitt XVI gehört das Kapitel 84, das insbesondere Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte sowie Teile dieser Maschinen oder Apparate betrifft.
In Anmerkung 5 zu Kapitel 84 der KN heißt es:
"...
B. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes E wird eine Einheit dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art;
b) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und
c) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.
C. Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.
...
E. Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen."
Im Ausgangsverfahren sind folgende Positionen und Unterpositionen des Kapitels 84 der KN relevant:
"8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
...
8473 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt:
...
8473 30 â^'Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8471:
8473 30 10 â^'â^'zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)
...
8473 30 90 â^'â^'andere"
Zu Abschnitt XVI von Teil II der KN gehört auch Kapitel 85, das elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon, Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte für das Fernsehen sowie Teile und Zubehör für diese Geräte betrifft. Kapitel 85 enthält u. a. folgende Positionen und Unterpositionen:
"8536 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger:
...
8536 90 - andere Geräte:
...
8536 90 85 - - andere".
Zu dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt galt für die Waren der Unterposition 8536 90 85 ein Einfuhrzollsatz von 2,3 %, während die unter die Positionen 8471 und 8473 fallenden Geräte vom Zoll befreit waren.
Die Erläuterungen zum HS
Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens - jetzt Weltzollorganisation -, genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren die vom Ausschuss für das HS ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise.
In den Erläuterungen des HS zu Position 8471 heißt es:
"I) Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten
Die Datenverarbeitung besteht im Behandeln von Daten aller Art in vorher festgelegten logischen Schritten und für einen oder mehrere bestimmte Zwecke.
...
D. Gesondert gestellte Einheiten
Zu dieser Position gehören auch gesondert gestellte Grundeinheiten von Datenverarbeitungssystemen. Sie können als Einheiten in einem eigenen Gehäuse oder als Einheiten vorkommen, die kein eigenes Gehäuse haben und ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, in eine Maschine eingesetzt zu werden (z. B. auf eine Hauptplatine einer zentralen Verarbeitungseinheit). ...
...
Ein Gerät kann nur dann als Einheit eines automatischen Datenverarbeitungssystems in diese Position eingereiht werden, wenn es
1) eine Datenverarbeitungsfunktion ausführt,
2) die Kriterien der Anmerkung 5 B zu diesem Kapitel einschließlich des einführenden Teils dieser Anmerkung erfüllt und
3) durch die Bestimmungen der Anmerkung 5 E zu diesem Kapitel nicht ausgenommen ist.
...
Neben den Zentraleinheiten und den Ein- und Ausgabeeinheiten können als Beispiele anderer Einheiten genannt werden:
...
4) Steuer- und Anpasseinheiten, z. B. solche, die dazu dienen, die Zentraleinheit mit anderen digitalen Datenverarbeitungsmaschinen oder mit Gruppen von Ein- oder Ausgabeeinheiten, die auch Bildschirmgeräte, Fernein- und -ausgabegeräte usw. umfassen können, zu verbinden.
... Hierzu gehören auch so genannte Kanalverbindungseinheiten, die dazu dienen, zwei digitale Systeme (z. B. zwei LAN) miteinander zu verbinden.
...
II) Magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
...
B. Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form
...
4) Maschinen zum Einbringen von Festprogrammen in integrierte Schaltungen (programmer). Maschinen dieser Art übertragen, in codierter Form, die in ihrem internen Speicher enthaltenen Daten auf integrierte Schaltungen. Sie 'brennen' die Information in eine oder mehrere integrierte Schaltungen mittels verschiedener, für den jeweiligen Typ der integrierten Schaltung geeigneter Technik ein.
Einige dieser Maschinen ermöglichen dem Anwender zusätzlich, das Programmierergebnis anzuzeigen oder zu simulieren, bevor es in die integrierte Schaltung tatsächlich eingebracht wird.
...
Teile und Zubehör
Vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen über die Einreihung von Teilen ... werden Teile und Zubehör von Maschinen dieser Position in Pos. 8473 eingereiht."
In den Erläuterungen des HS zu Position 8473 - die Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt, betrifft - heißt es:
"...
Vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen über die Einreihung von Teilen (siehe Erläuterungen zu Abschnitt XVI, Allgemeines) gehören zu dieser Position die Teile und das Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate der Pos. 8469 bis 8472 bestimmt sind.
Das hierher gehörende Zubehör kann entweder aus auswechselbaren Ausrüstungsgegenständen bestehen, welche die Maschinen oder Apparate, an denen sie angebracht werden, für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machen, oder aus Vorrichtungen, die ihre Verwendungsmöglichkeiten erweitern oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschinen oder Apparate stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann.
Zu dieser Position gehören:
...
9) erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für automatische Datenverarbeitungsmaschinen bestimmte elektronische Speichermodule (z. B. SIMMs [Single In-line Memory Modules] und DIMMs [Dual In-line Memory Modules]), die nicht aus diskreten Bauelementen nach der Anmerkung 5 B c) zu Kapitel 85 bestehen und keine eigene Funktion haben.
..."
In den Erläuterungen des HS zu Kapitel 85 heißt es unter A ("Umfang und Aufbau des Kapitels") im Rahmen der allgemeinen Erwägungen:
"Zu diesem Kapitel gehören alle elektrischen Maschinen, Apparate und Geräte sowie deren Teile, mit Ausnahme von:
a) Maschinen, Apparaten und Geräten der in Kapitel 84 aufgeführten Art, die dort eingereiht werden, auch wenn sie elektrisch sind ..."
Die Erläuterungen des HS zu Position 8536 - die elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, betrifft - bestimmen:
"...
Zu dieser Position gehören elektrische Geräte für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, die im Allgemeinen in Wohngebäuden oder bei Industrieausrüstungen verwendet werden. Nachstehend beschriebene Geräte für eine Spannung von mehr als 1 000 V gehören jedoch zu Pos. 8535.
Hierher gehören insbesondere:
...
III) Geräte zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen
Diese Geräte werden zum Verbinden der einzelnen Teile eines Stromkreises verwendet. Zu diesen Geräten zählen insbesondere:
A) Stecker, Steckdosen und andere Kontaktverbindungen, die zum Anschließen eines beweglichen Gerätes oder Installationselementes an eine in der Regel fest verlegte Leitung dienen. ..."
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Im Juli 2005 beantragte Data I/O bei der Bundesfinanzdirektion Südost die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für einen "Adapter für Programmiergeräte PA T009", der aus den Vereinigten Staaten importiert werden sollte.
Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung ermöglicht der betreffende Adapter die Programmierung elektronischer Speicher- und Logikbausteine. Er stellt eine Verbindung zwischen der Programmiermaschine und den zu programmierenden elektronischen Bausteinen her, damit eine Datenübertragung von der Programmiermaschine in diese Bausteine möglich ist, die unterschiedliche Formen und elektrische Kontakte haben und deshalb nicht unmittelbar an die Programmiermaschine angeschlossen werden können. Der Adapter besteht aus einer mit diskreten Kondensatoren bestückten gedruckten Schaltung in Gestalt einer Steckkarte, auf der vier Sockel mit eingebetteten Kontaktfahnen montiert sind. Auf der Adapterkarte befindet sich außerdem ein Memory-Chip, der, indem er den Arbeitsfortschritt registriert, den Programmierprozess festhält und von dem dieser Prozess abgerufen werden kann.
Mit der am erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft wurde die Ware in die Unterposition 8536 90 85 der KN eingereiht. Die gegen diese Auskunft von Data I/O nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage mit dem Ziel, eine Einreihung der Ware in die Position 8471 oder, hilfsweise, die Position 8473 der KN zu erreichen, wurde durch Urteil des Finanzgerichts München abgewiesen.
Für den mit der Revision von Data I/O gegen dieses Urteil befasste Bundesfinanzhof stellt sich die Frage, ob der in Rede stehende Adapter angesichts der anwendbaren Regelung nicht stattdessen in die Position 8471 der KN eingereiht werden müsste.
Er hat deshalb beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der KN dahin auszulegen, dass sie die Einreihung eines elektrischen Adapters in die Position 8471 der KN erlaubt, der dazu bestimmt ist, die elektrische Verbindung zwischen einer automatischen Programmiermaschine und zu programmierenden elektronischen Bausteinen herzustellen?
2. Falls diese Frage verneint wird: Ist der vorgenannte Adapter dann in die Position 8471 der KN einzureihen, wenn er einen so genannten Memory-Chip enthält, in welchem der Programmierprozess festgehalten wird und von dem er abgerufen werden kann?
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
Vorab ist festzustellen, dass aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht hervorgeht, ob es sich bei der Herstellung einer elektrischen Verbindung zwischen der Programmiermaschine und den zu programmierenden Bausteinen um die einzige Funktion des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Adapters handelt oder ob das Festhalten des Programmierprozesses, der später abgerufen werden kann, als zusätzliche und von der Herstellung einer Verbindung gesonderte Funktion anzusehen ist. Auch der Akte, die dem Gerichtshof vorgelegt wurde, lässt sich nicht entnehmen, ob der Memory-Chip abgerufen werden kann, ohne dass der Adapter mit der Programmiermaschine verbunden ist.
Wie das vorlegende Gericht selbst ausführt, ergibt sich aus Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der KN, dass kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammenarbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene Funktionen auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Hauptfunktion einzureihen. Ferner ist nach Anmerkung 4 zu diesem Abschnitt, wenn eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus Einzelkomponenten besteht, die eine genau bestimmte Funktion ausüben, das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der Tarifierung Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren richtig in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal er nicht immer über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Das nationale Gericht ist hierzu jedenfalls besser in der Lage. Um diesem in sachdienlicher Weise zu antworten, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. u. a. Urteil vom , Pärlitigu, C-56/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In der Rechtssache, mit der das vorlegende Gericht befasst ist, hat es zum einen zu klären, ob es sich bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Adapter um eine Kombination aus Maschinen oder um eine aus mehreren Komponenten, die eine genau bestimmte oder mehrere verschiedene Funktionen ausüben, bestehende Maschine handelt, und zum anderen gegebenenfalls zu entscheiden, worin die Hauptfunktion des Adapters besteht, um anhand dieser Funktion unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof angegebenen Kriterien die Einreihung des Adapters vorzunehmen.
Zu den Fragen
Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Adapter der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, der die Funktion der Herstellung einer elektrischen Verbindung zwischen der Programmiermaschine und den zu programmierenden Bausteinen und die Funktion des Festhaltens des Programmierprozesses, der später abgerufen werden kann, ausübt, eine "Einheit" einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine im Sinne von Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der KN darstellt und deshalb in die Position 8471 der KN einzureihen ist.
Data I/O trägt vor, der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Adapter diene zur Herstellung einer Verbindung zwischen der automatischen Datenverarbeitungsmaschine und dem zu programmierenden elektronischen Baustein und ermögliche damit die Weiterleitung von Daten von der Maschine in den Baustein. Außerdem sei er in der Lage, Daten zu übertragen und zu speichern, damit die Maschine den Programmiervorgang ausführen könne. Er sei daher in die Position 8471 der KN einzureihen.
Die Kommission macht dagegen, gestützt auf die Erläuterungen zum HS, geltend, eine Ware könne nur dann als eine in die Position 8471 der KN einzureihende Einheit einer Datenverarbeitungsmaschine angesehen werden, wenn sie auch eine Datenverarbeitungsfunktion ausübe. In Ermangelung einer solchen Funktion sei der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Adapter nicht in die genannte Position einzureihen. Da der Adapter jedoch einen Memory-Chip enthalte, der es auch ermögliche, den Programmierprozess später abzurufen, habe das vorlegende Gericht zu klären, ob die Funktionen der Speicherung und des Abrufs von Daten eine solche Datenverarbeitungsfunktion darstellten.
Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil vom , Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16, und vom , Kamino International Logistics, C-376/07, Slg. 2009, I-1167, Randnr. 31).
Die in Bezug auf die KN von der Kommission und in Bezug auf das HS von der Weltzollorganisation ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (Urteile vom , Turbon International, C-250/05, Slg. 2006, I-10531, Randnr. 16, und vom , Kloosterboer Services, C-173/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
Was speziell die Position 8471 der KN anbelangt, so geht aus Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der KN hervor, dass eine Maschine - vorbehaltlich der Anmerkung 5 E zu diesem Kapitel - nur dann als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die genannte Position eingereiht werden kann, wenn sie die drei unter den Buchst. a bis c der Anmerkung 5 B aufgeführten kumulativen Voraussetzungen erfüllt; sie muss also erstens von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art sein, zweitens unmittelbar oder mittelbar an die Zentraleinheit anschließbar sein und drittens in der Lage sein, Daten in einer vom System verwendbaren Form zu empfangen oder zu liefern.
Das vorlegende Gericht sieht es aufgrund der Feststellungen des Finanzgerichts München als erwiesen an, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Adapter die ersten beiden oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Ferner führt es aus, dass der Adapter keine eigene Funktion im Sinne der Anmerkung 5 E habe, die er ohne eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ausüben könnte. Es möchte jedoch wissen, ob der Adapter die unter Buchst. c der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 aufgeführte Voraussetzung für die Einreihung als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine erfüllt, d. h., ob er "in der Lage [ist], Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar" ist.
Die KN enthält keinen Anhaltspunkt dafür, wie die Wendung "in der Lage [ist], Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind" zu verstehen ist.
Wie sich aber insbesondere aus Kapitel I Abschnitt D der Erläuterung des HS zu Position 8471 der KN ergibt, kann eine Ware nur dann als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine angesehen und in die genannte Position eingereiht werden, wenn sie auch "eine Datenverarbeitungsfunktion ausführt" (Abs. 8 Nr. 1 des Abschnitts D).
In Bezug auf den Begriff "Datenverarbeitung" heißt es zum einen in Abs. 1 von Kapitel I, dass sie im Behandeln von Daten aller Art in vorher festgelegten logischen Schritten und für einen oder mehrere bestimmte Zwecke besteht. Zum anderen ist dieser Begriff sowohl angesichts des allgemeinen Aufbaus der genannten Erläuterung als auch angesichts ihres Kontextes so zu verstehen, dass er grundsätzlich die Verwendung von Daten, etwa durch ihre Speicherung, Änderung, Erhaltung, Umwandlung oder Aufbereitung, impliziert.
Folglich erfüllt der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Adapter, zu dessen Funktionen es gehört, Daten mittels eines Memory-Chips zu speichern und festzuhalten, insofern die in Buchst. c der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der KN genannte Voraussetzung, als er eine Datenverarbeitung vornimmt.
Sollte das vorlegende Gericht bei der Vornahme der Prüfung, die ihm nach Randnr. 25 des vorliegenden Urteils obliegt, zu dem Ergebnis kommen, dass die Speicherfunktion bei einem Adapter, wie er Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist, die Hauptfunktion darstellt, so wäre davon auszugehen, dass er als "Einheit" automatischer Datenverarbeitungsmaschinen in die Position 8471 der KN einzureihen ist.
Andernfalls müsste das vorlegende Gericht prüfen, ob der Adapter als "Teil" oder "Zubehör" einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine angesehen und in die Position 8473 der KN eingereiht werden kann, wie Data I/O hilfsweise geltend macht, oder ob er als "Elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen" anzusehen und in die Position 8536 der KN einzureihen ist, wie das Hauptzollamt Hannover und die Kommission meinen.
Um dem vorlegenden Gericht eine sachgerechte Antwort zu geben, ist zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen eine Ware in diese beiden Positionen eingereiht werden kann.
Zum einen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff "Teil" im Sinne der Position 8473 der KN impliziert, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren dieser Teil unabdingbar ist (Urteil Kloosterboer Services, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum anderen heißt es zum Begriff "Zubehör" in den Erläuterungen des HS zu Position 8473: "Das hierher gehörende Zubehör kann entweder aus auswechselbaren Ausrüstungsgegenständen bestehen, welche die Maschinen oder Apparate, an denen sie angebracht werden, für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machen, oder aus Vorrichtungen, die ihre Verwendungsmöglichkeiten erweitern oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschinen oder Apparate stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann." Nach den Erläuterungen sind dies u. a. "erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für automatische Datenverarbeitungsmaschinen bestimmte elektronische Speichermodule ..., die nicht aus diskreten Bauelementen ... bestehen".
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu klären, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Adapter für das Funktionieren der Programmiermaschine unabdingbar ist oder ob es sich um einen Ausrüstungsgegenstand, der diese Maschine für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, oder um eine Vorrichtung handelt, mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschine stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann.
Nur wenn der Adapter weder in die Position 8471 noch in die Position 8473 der KN eingereiht werden könnte, wäre er als "Elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen" anzusehen und deshalb in die Position 8536 der KN einzureihen, die nach ihrem Wortlaut u. a. "Elektrische Geräte zum ... Verbinden von elektrischen Stromkreisen" erfasst.
Nach Abschnitt A Abs. 1 der Erläuterungen des HS zu Kapitel 85 gehören nämlich zu diesem Kapitel "alle elektrischen Maschinen, Apparate und Geräte sowie deren Teile, mit Ausnahme von ... Maschinen, Apparaten und Geräten der in Kapitel 84 aufgeführten Art, die dort eingereiht werden, auch wenn sie elektrisch sind". Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Adapter kann daher nur dann in Position 8536 der KN eingereiht werden, wenn er nicht in deren Positionen 8471 oder 8473 einzureihen ist.
Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass ein Adapter der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, der die Funktion der Herstellung einer elektrischen Verbindung zwischen der Programmiermaschine und den zu programmierenden Bausteinen und die Funktion des Festhaltens des Programmierprozesses, der später abgerufen werden kann, ausübt, die in Buchst. c der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der KN genannte Voraussetzung erfüllt und als "Einheit" einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die Position 8471 der KN einzureihen ist, sofern seine Hauptfunktion darin besteht, eine Datenverarbeitung vorzunehmen. Ist diese Funktion nicht gegeben, so ist ein solcher Adapter als "Teil" oder "Zubehör" einer Maschine in die Position 8473 der KN einzureihen, wenn er entweder für das Funktionieren der Maschine unabdingbar ist oder wenn es sich um einen Ausrüstungsgegenstand, der diese Maschine für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, oder um eine Vorrichtung handelt, mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschine stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann; dies ist vom vorlegenden Gericht zu prüfen. Kann der Adapter in keine der beiden vorgenannten Positionen eingereiht werden, so ist er als "Elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen" anzusehen und deshalb in die Position 8536 der KN einzureihen.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Ein Adapter der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, der die Funktion der Herstellung einer elektrischen Verbindung zwischen der Programmiermaschine und den zu programmierenden Bausteinen und die Funktion des Festhaltens des Programmierprozesses, der später abgerufen werden kann, ausübt, erfüllt die in Buchst. c der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 geänderten Fassung genannte Voraussetzung und ist als "Einheit" einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die Position 8471 dieser Nomenklatur einzureihen, sofern seine Hauptfunktion darin besteht, eine Datenverarbeitung vorzunehmen. Ist diese Funktion nicht gegeben, so ist ein solcher Adapter als "Teil" oder "Zubehör" einer Maschine in die Position 8473 der genannten Nomenklatur einzureihen, wenn er entweder für das Funktionieren der Maschine unabdingbar ist oder wenn es sich um einen Ausrüstungsgegenstand, der diese Maschine für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, oder um eine Vorrichtung handelt, mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschine stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann; dies ist vom vorlegenden Gericht zu prüfen. Kann der Adapter in keine der beiden vorgenannten Positionen eingereiht werden, so ist er als "Elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen" anzusehen und deshalb in die Position 8536 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
QAAAD-45040