BSG Beschluss v. - B 13 R 589/09 B

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Anforderungen an Beschwerdebegründung - Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Norm - hinreichende Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 3 GG

Instanzenzug: SG Detmold Az: S 20 (2) R 126/08vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 3 R 33/09 Urteil

Gründe

1Nach dem Vortrag der Beschwerdebegründung ist die Klägerin 1935 in der Ukraine geboren und wurde als deutsche Volkszugehörige nach Kasachstan verschleppt, von wo aus sie erst Mitte 1998 nach Deutschland ausreisen konnte. Mit Urteil vom hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Altersrente für Frauen ohne Kürzung der Entgeltpunkte (EP) für in der ehemaligen Sowjetunion (Kasachstan) zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten um 40 vH und deren Begrenzung auf 25 EP verneint.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgerichts (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung der Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

5Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzellfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung), darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7Damit mag die Klägerin zwar Rechtsfragen formuliert haben, die im vorliegenden Verfahren grundsätzlich klärungsfähig (entscheidungserheblich) sein mögen. Die Klägerin zeigt in der Beschwerdebegründung aber nicht auf, dass sich die Beantwortung nicht schon aus dem Gesetz oder aus höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt, die Rechtsfrage mithin noch nicht geklärt bzw weiterhin klärungsbedürftig ist.

8Zu Frage 1. trägt die Klägerin vor: Das Bundesverfassungsgericht <BVerfG> (Beschluss vom - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5) habe zwar die erste Frage bejaht; allerdings habe der Entscheidung ein anderer Sachverhalt und ein anderer Personenkreis zugrunde gelegen. Anders als die Klägerin habe dieser Personenkreis die Möglichkeit gehabt, "freiwillig und aufgrund eigener Willensentscheidung" in das Bundesgebiet überzusiedeln. Das BVerfG - wie auch das BSG - habe sich aber nicht mit in der ehemaligen Sowjetunion festgehaltenen, verschleppten deutschen Volkszugehörigen befasst, die auch nach Zerfall der ehemaligen Sowjetunion von einem Vertreibungsschicksal betroffen waren und keine Möglichkeit hatten, in das Bundesgebiet umzusiedeln.

9Zu Frage 2. trägt die Klägerin vor: Die geringe Bewertung von Zeiten, die in den Vertreibungsgebieten zurückgelegt worden seien, verstoße für Vertriebene, die nach der Stichtagsregelung in das Bundesgebiet eingereist seien, gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG). Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden. Das BSG, das sich mit dieser Frage auch noch nicht auseinandergesetzt habe, und das BVerfG seien "offensichtlich einem Vorurteil" unterlegen. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass eine deutsche Volkszugehörige, die seit dem Krieg im Vertreibungsstaat verschleppt oder festgehalten wurde, 51 Jahre nach Kriegsende nicht mehr von diesen Folgen betroffen sei. Tatsächlich sei dies im Fall der Klägerin anders zu beurteilen.

10Auch zu Frage 3. trägt die Klägerin vor, dass sie in Art 3 GG verletzt sei gegenüber anderen Versicherten, die Rentenansprüche in der Bundesrepublik durch Inlandsbeiträge realisiert hätten. Es liege kein sachlicher Grund für die Kürzung von beitragslosen Zeiten um den Faktor 0,4 vor bzw für die Begrenzung der Entgeltpunkte (EP) nach dem Fremdrentengesetz (FRG) auf 25. Auch sei es nicht gerechtfertigt, eine Person, die FRG-Zeiten vor dem Stichtag beanspruche und beitragsfreie Zeiten nach dem Sozialgesetzbuch habe, besser als die Klägerin zu behandeln. Das BSG habe über die hier vorliegende Konstellation noch nicht entschieden, insbesondere auch nicht im Urteil vom (B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1).

11Zu Frage 4. trägt die Klägerin vor, dass sie sich am noch im Vertreibungsgebiet im Zustand der Vertreibung und unter Vertreibungsdruck befunden habe. Es sei ihr unmöglich gewesen, sich aus der Vertreibung zu befreien, sodass ihr der "Systemwechsel" des FRG nicht entgegengehalten werden könne. Auf den hier zugrunde liegenden Sachverhalt lasse sich das - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1) nicht anwenden. Die Klägerin sei nach wie vor von Vertreibung betroffen. Im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik (Juni 1998) sei sie gegen ihren Willen "als Opfer des Zweiten Weltkrieges und der Vertreibung" außerhalb der Bundesrepublik Deutschland festgehalten worden. Sie habe nicht in ihrem "Herkunftsgebiet", sondern in einem Vertreibungsgebiet (Kasachstan) gelebt und es sei ihr unmöglich gewesen, in das durch den Krieg zerstörte "Herkunfts- und Siedlungsgebiet" (Ukraine) oder in das Bundesgebiet zurückzukehren.

12Dieser Vortrag genügt den aufgezeigten Darlegungserfordernissen nicht, weil die Klägerin schon von vornherein nicht erläutert, ob und welche Antwort das einschlägige Gesetz (§ 22b FRG; Art 6 § 4b Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz <FANG>) auf diese Fragen gibt. Rechtsfragen sind bereits dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Selbst wenn die Klägerin meint, dass die Beklagte die gesetzliche Regelung zu Recht auf ihren Fall angewendet habe, sie sich jedoch hier verfassungswidrig auswirke, ist die erforderliche Auseinandersetzung mit dieser Problematik erst nach Klärung der genannten Grundfrage möglich.

13Im Übrigen ist eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfragen geben (vgl Senatsbeschlüsse vom - BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8; vom - SozR 3-1500 § 146 Nr 2). Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung der genannten Gerichte zu dieser Problematik substantiiert vorgetragen werden, dass diese zu den aufgeworfenen Fragen noch keine Entscheidung getroffen haben oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgeblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden sind (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 183 mwN).

14Eine solche Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerdebegründung genannten (BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1) und der dort ebenfalls genannten Entscheidung des BVerfG vom 13. [nicht: "30."] 6.2006 - 1 BvL 9/00 ua (BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5) fehlt hier. Die Klägerin räumt zwar ein, dass das BVerfG und das BSG die von ihr aufgeworfenen Fragen - teilweise - entschieden haben. Der weitere Vortrag zum höchstrichterlichen Klärungsbedarf beschränkt sich dann lediglich darauf, dass sie meint, über das ihrem Rechtsstreit zugrunde liegende persönliche Vertreibungsschicksal sei höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.

15Anstelle dessen hätte die Klägerin aufzeigen müssen, aus welchem Grund die og höchstrichterlichen Entscheidungen den "hier in Frage stehenden Personenkreis" und das damit verbundene persönliche Vertreibungsschicksal nicht hinreichend erfasst haben und weshalb diese Konstellation rentenrechtlich anders zu behandeln gewesen wäre. Daran fehlt es hier. Dies wäre aber umso naheliegender gewesen, als die Klägerin aus dem og zitiert (Bl 13 der Beschwerdeschrift), in dem es im Wesentlichen um die Begrenzung auf 25 EP für anrechenbare Zeiten nach dem FRG bei der Gewährung einer Altersrente in einer durchaus ähnlichen Fallkonstellation ging, in der eine 1935 in der Ukraine geborene und später in Kasachstan lebende Spätaussiedlerin ihren ständigen Aufenthalt ebenfalls erst nach der Stichtagsregelung () im Bundesgebiet genommen hatte. Ebenso wenig prüft die Klägerin, ob sich nicht die weiteren einschlägigen und vom LSG zitierten Entscheidungen des BVerfG mit ähnlichen Schicksalen wie dem ihren befasst haben.

16Soweit die Klägerin mit den von ihr aufgeworfenen Fragen die Frage der Verfassungsmäßigkeit (Art 3 GG) insbesondere der Stichtagsregelung (§ 22b FRG, Art 6 § 4b FANG) problematisiert, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der og höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Begründung der Beschwerde darf sich nicht auf die bloße Behauptung einer Ungleichbehandlung beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Hierfür reicht es allemal nicht aus zu behaupten, das BVerfG und das BSG seien in den og Entscheidungen "offensichtlich einem Vorurteil" unterlegen, wenn sie davon ausgingen, dass eine deutsche Volkszugehörige, die seit dem Krieg im Vertreibungsstaat verschleppt oder festgehalten wurde, 51 Jahre nach Kriegsende nicht mehr von diesen Folgen betroffen sei. Damit teilt die Klägerin lediglich ihre eigene Rechtsmeinung zu der bereits höchstrichterlich entschiedenen Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 22b FRG mit. Anstelle dessen hätte die Klägerin vortragen müssen, dass gegenüber den Entscheidungen des BSG und des BVerfG zumindest ein neuer erheblicher Gesichtspunkt aufgetreten sei, der die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nicht offensichtlich ausschließe (vgl zum Ganzen BSG SozR 1500 § 160a Nr 11; SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Senatsbeschlüsse vom - B 13 R 127/09 B; vom - B 13/4 R 551/06 B - zitiert nach Juris). Daran fehlt es hier.

17Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

18Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:110510BB13R58909B0

Fundstelle(n):
AAAAD-45028