Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Göttingen, 5 T 136/07 vom AG Osterode am Harz, 8 IK 177/06 vom
Gründe
Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ 154, 200). Im Beschwerdefall hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders nach § 36 Abs. 4 InsO entschieden; der Rechtsmittelzug richtet sich deshalb nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften und die Rechtsbeschwerde ist nur kraft Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. , ZVI 2006, 461; v. - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 f; v. - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353 m. Anm. Paulus).
Für die Neuentscheidung der Sache verweist der Senat auf sein Versäumnisurteil vom (IX ZR 37/06, ZIP 2009, 2120, 2121 f zu § 850e Nr. 2a ZPO) und sein Urteil vom (IX ZR 189/08, ZVI 2010, 102 ff zu § 850b ZPO).
Fundstelle(n):
AAAAD-45002