Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Köln, 71 IN 25/02 vom LG Köln, 1 T 17/08 vom
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, ob Aufwendungen, die der Schuldner zur Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit hat, Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO darstellen, ist nicht entscheidungserheblich. Masseverbindlichkeiten sind vom Wert der Insolvenzmasse, auf den sich die Schlussrechnung bezieht und der für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters bestimmend ist, grundsätzlich nicht abzusetzen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV). Anders ist es, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführt oder die Fortführung durch den Schuldner wenigstens duldet (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV; , WM 2005, 1663, 1664 m.w.N.). Dann ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen hier nicht vor. Der Insolvenzverwalter hat die Fortführung der selbständigen Erwerbstätigkeit des Schuldners nicht geduldet. Er hat vielmehr, nachdem die Gläubigerversammlung die Schließung der Praxis des Schuldners beschlossen hatte, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versucht, die Fortführung des Unternehmens des Schuldners zu beenden.
Eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Begründung der Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt durch die Bezugnahme auf den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters und auf den Bericht des Prüfers der Schlussrechnung sowohl den zugrunde gelegten Sachverhalt als auch die Gründe ausreichend erkennen, die dafür maßgeblich waren, dass die sofortige Beschwerde auch bei Berücksichtigung der zu ihrer Begründung vorgetragenen Gesichtspunkte zurückgewiesen wurde. Auf die Einzelheiten der Beschwerdebegründung musste das Beschwerdegericht, ohne den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör zu verletzen (Art. 103 Abs. 1 GG), nicht ausdrücklich eingehen.
Auch die Bestätigung der vom Amtsgericht gewährten 2,0-fachen Regelvergütung lässt keinen zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts erlauben nicht den Schluss, dass es abweichend von der Rechtsprechung des Senats angenommen hätte, es müsse bei der Bemessung von Zuschlägen zur Regelvergütung keine Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer leistungsangemessenen Vergütung erfolgen.
Die Wertfestsetzung richtet sich nach dem Betrag der festgesetzten Vergütung ohne Berücksichtigung der nicht angegriffenen Auslagen.
Fundstelle(n):
QAAAD-45001