1. Handelt es sich bei Leistungen eines
Kreditinstituts im Rahmen einer bankmäßigen Vermögensverwaltung
(Portfolioverwaltung), die im Streitfall mit einer Teilpauschalvergütung,
die zumindest i.H. von 1/3 auf die anfallenden Gebühren für den
Ankauf und Verkauf bestimmter Vermögensgegenstände entfällt,
vergütet wurde (, 2008/0682415,
BStBl I 2008, 1086), um Leistungen eigener Art, die
weder unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. e bzw. Buchst. c
UStG noch unter den Anwendungsbereich des
§ 3a
Abs. 3 und
Abs. 4 Nr. 6 Buchst.
a UStG fallen, sondern um eine einheitliche (steuerbefreite bzw. evtl. im
Ausland erbrachte) Leistung, die aus der Vermittlung von Geschäften mit
Wertpapieren und Geldforderungen einerseits und einer sonstigen Dienstleistung
(u.a. vorbereitende Verwaltungstätigkeit, die insbesondere der Optimierung
der einzelnen Anlageentscheidung der Bank dient) besteht (teilweise Anschluss
an
, BStBl II
2008,
993)?
2. Stellt die sonstige Dienstleistung
eine unselbständige Nebenleistung zur steuerbefreiten Hauptleistung
dar?
Das Verfahren ist durch
bis zur Entscheidung des EuGH in dem
Verfahren C-44/11 ausgesetzt.
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