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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 3971/08 Z,EU

Gesetze: ZK Art. 4 Nr. 19 ZK Art. 4 Nr. 23 ZK Art. 29 Abs. 1 ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. I ZK Art. 38 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 38 Abs. 4 ZK Art. 40 ZK Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK Art. 202 Abs. 3 Anstrich 2 ZK Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK Art. 221 Abs. 4 ZollV § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) aa) ZKDVO Art. 230 Buchst. d ZKDVO Art. 234 Abs. 2 ZKDVO Art. 237 Abs. 1 A ZKDVO Art. 237 Abs. 3 Buchst. a ZKDVO Art. 238 Anstrich 1 VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 UStG § 21 Abs. 2AO § 169 Abs. 2 Satz 2AO § 370 Abs. 1

Versandhandel mit Waren aus China – Vorschriftswidrige Einfuhr zu kommerziellen Zwecken

Leitsatz

Werden bei dem Versandhandel mit Waren aus China (Versteigerung über Internet-Plattform) in den Zollinhaltserklärungen unzutreffende Angaben zum Transaktionswert der eingeführten Waren (Überschreitung der Wertgrenze von 22 EUR) und zum kommerziellen Charakter der Einfuhren gemacht, so dass es entweder nicht zu einer Gestellung der Waren durch die Post gekommen ist oder die Zollbehörden wegen der unzutreffenden Angaben von der Erhebung der Einfuhrabgaben abgesehen haben, ist Zoll- und Steuerschuldner ist der Betreiber des Versandhandels, soweit er die Waren im (Fremd-)besitz hatte oder – bei Direktversand an die Kunden – an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Waren beteiligt war.

Fundstelle(n):
FAAAD-44880

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.05.2009 - 4 K 3971/08 Z,EU

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