Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners aus der Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter gehört nicht zur Insolvenzmasse
Leitsatz
1. Für die Frage, ob ein Vorsteuervergütungsanspruch zur Insolvenzmasse gehört – und damit eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen
des FA unzulässig ist – kommt es entscheidend darauf an, wann für den Vorsteuervergütungsanspruch nach insolvenzrechtlichen
Grundsätzen der Rechtsgrund gelegt war. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, wann der Vorsteuervergütungsanspruch im steuerrechtlichen
Sinne entstanden war.
2. Im Streitfall war der Rechtsgrund für den Vorsteuervergütungsanspruch eindeutig vor Insolvenzeröffnung gelegt worden. Denn
mit der Rechnung war über die Tätigkeit der Klägerin während ihrer Zeit als vorläufige Insolvenzverwalterin abgerechnet worden.
Damit war der Rechtsgrund für den aus der Rechnung resultierenden Vorsteuervergütungsanspruch offenkundig vor Insolvenzeröffnung
gelegt worden.
3. Aus dem Umstand, dass die von einem „starken” vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Verbindlichkeiten nach Insolvenzeröffnung
Masseverbindlichkeiten darstellen, kann nicht geschlossen werden, dass ein Vorsteuervergütungsanspruch, für den der Rechtsgrund
– wie vorliegend – vor Insolvenzeröffnung gelegt worden war, damit zur Insolvenzmasse gehört.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1847 Nr. 21 VAAAD-44866
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 16.12.2009 - 2 K 1154/04
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