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IWB Nr. 12 vom Seite 431

Entwurf zum neuen Steuerabkommen mit Luxemburg

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 181

[i]Austausch von SteuerinformationenDas Großherzogtum Luxemburg ist zu einem effektiven Austausch von Steuerinformationen nach dem OECD-Standard bereit.

Dies geht aus dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (BT-Drucks. 17/1943) hervor. Die Änderungen bedeuten nach Angaben der Regierung, „dass für die Besteuerung relevante Informationen, die anderweitig nicht beschafft werden können, vom ersuchten Staat beschafft und an den anfragenden Staat übermittelt werden müssen”. [i]Geltungsbereich erstreckt sich u. a. auch auf BankinformationenDies gelte auch für Bankinformationen sowie für Informationen über die Eigentümer von Gesellschaften sowie die Gründer bzw. Begünstigten „intransparenter Rechtsträger”. Ein Auskunftsersuchen könne auch zur Aufdeckung von unbekannten Steuerfällen gestellt werden, wovon sog. Rasterfahndungen ausgeschlossen seien.

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